[zu Deutsch: “Arbeitskräfte mit Behinderungen sind geschätzte Mitarbeiter von Alaskas’ Arbeitsmarkt. […] Sie verdienen einen Schutz ihres Mindestlohnes ebenso wie alle anderen Arbeitskräfte Alaskas’.“ ]
Ein folgenschweres Urteil wurde am 16. Februar 2018 in Alaska gefällt. Das Department of Labor & Workforce Development veröffentlichte an diesem Tag eine Pressemitteilung, in dem die verpflichtende Zahlung des Mindestlohnes an Menschen mit Behinderung verkündet wurde. Das war bis zu diesem Zeitpunkt keineswegs üblich. Der Mindestlohn in Alaska beträgt derzeit 9,84 US-Dollar, also umgerechnet etwa acht Euro.
Foto: Julia Hiltscher (Wheelchair Access, cc by 2.0)
Historischer Hintergrund
1938 wurde in dem Fair Labor Standards Act der USA festgesetzt, dass Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung, Verletzungen oder aufgrund ihres Alters nicht der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden müsse, da von ihnen keine vollen Leistungen zu erwarten sei. Außerdem, so argumentierte die damalige US-Regierung, würde ansonsten niemand Menschen, die aus irgendeinem Grund keine volle Arbeitsleistung liefern können, einstellen. Dieses Gesetz wurde aber in den folgenden Jahrzehnten immer wieder dazu genutzt, auch Menschen, die einem oder mehreren der oben genannten Kriterien entsprechen und trotzdem die Leistung einer durchschnittlichen Arbeitskraft bringen, lächerlich niedrige Löhne zu zahlen. Gegen diesen Missstand ging zunächst der ehemalige US-Präsident Obama vor, als er die Rechte der Menschen mit Behinderung anerkannte und 2014 ein Gesetz erließ, welches allen Bundesangestellten mit und ohne Behinderung einen Mindestlohn von 10,15 US-Dollar garantierte. Dem Konzept folgten zunächst New Hampshire, dann Maryland. Alaska ist nun der dritte US-Bundesstaat, der seine Mindestlohn-Gesetze in Bezug auf Menschen mit Behinderung angleicht.
Foto: Maryland GovPics (President Obama Promotes Minimum Wage Increase during Costco Visit, cc by 2.0)
Was soll mit diesem Schritt erreicht werden?
In den USA leben derzeit 20,9 % aller Menschen mit Behinderung unter der Armutsgrenze, im Vergleich gut 7 % mehr als Menschen, die keine anerkannte Behinderung haben. Die Angleichung des Mindestlohnes könnte ein erster Schritt sein, diese Differenz auszugleichen.
Zeitgleich flammte auch die Diskussion über die Unterbringung von Menschen mit Behinderung in besonderen Werkstätten, die auch in Deutschland üblich ist, wieder auf. Einige der Angestellten fühlen sich von dieser Praxis an den Rand des Arbeitsmarktes gedrängt und sehen ihre Chancen auf berufliche Inklusion und Selbstverwirklichung verwehrt, während andere die geschützte Atmosphäre und Betreuung schätzen, die diese Einrichtungen anbieten.
Wie ist die Situation in Deutschland?
Von derartigen Gesetzen ist Deutschland bisher noch weit entfernt. Hierzulande ist ein durchschnittlicher Stundenlohn von 1,50 € für Menschen mit Behinderung üblich. Erst im Sommer 2015 bestärkte ein Kieler Arbeitsgericht nach der Klage eines Schwerbehinderten, dass Menschen mit Behinderung kein Mindestlohn gezahlt werden muss. Begründet wurde dieses Urteil damit, dass Menschen mit Behinderung nur in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis angestellt sind. Dieses umfasst meist einen besonderen Kündigungsschutz bei unzureichender Leistung, besondere Betreuung und Anleitung am Arbeitsplatz, eine Grundsicherung bzw. Rente zur Erwerbsminderung und anderes. Dazu kommt, dass die meisten Behindertenwerkstätten nicht gewinnbringend wirtschaften (müssen). Das bedeutet zum einen, dass die Mitarbeiter_innen ohne Leistungsdruck arbeiten können, zum anderen fehlen dadurch vielen Einrichtungen schlichtweg die finanziellen Mittel, ihren Arbeitnehmer_innen mehr Gehalt zu zahlen.
Header Foto: Joseph (Toward the Chilkats, cc by-sa 2.0)